Artikel 26 VO (EU) 2010/961
(1) Es ist verboten,
- a)
- Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für:
- i)
- Iran oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
- ii)
- iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die keine natürlichen Personen sind, oder
- iii)
- natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,
- b)
- wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii gelten nicht für die Bereitstellung von Pflicht- oder Haftpflichtversicherungen für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Europäischen Union.
(3) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii gilt nicht für die Bereitstellung von Versicherungen, einschließlich Kranken- und Reiseversicherungen, für Privatpersonen mit Ausnahme der in den Anhängen VII und VIII aufgeführten Personen und die entsprechenden Rückversicherungen.
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii steht der Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Person, Organisation oder Einrichtung gechartert bzw. angemietet wurden und die nicht in den Anhängen VII oder VIII aufgeführt sind, nicht entgegen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iii wird davon ausgegangen, dass eine Person, Organisation oder Einrichtung nicht auf Anweisung einer in den Ziffern i und ii genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn diese Anweisung dem Anlegen, Beladen, Entladen oder sicheren Transit von Schiffen oder Luftfahrzeugen dient, die sich vorübergehend in den Gewässern oder im Luftraum Irans aufhalten.
(4) Dieser Artikel verbietet die Verlängerung und Erneuerung von Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, verbietet unbeschadet des Artikels 16 Absatz 3 aber nicht, vor diesem Zeitpunkt geschlossene Vereinbarungen zu erfüllen.
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