Artikel 27 VO (EU) 2010/961
(1) Um die Weitergabe von Gütern und Technologien zu verhindern, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, sind den zuständigen Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Waren, die aus Iran in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Iran verbracht werden, Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Waren zu übermitteln.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Waren, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben, entsprechen den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.
(3) Außerdem erklärt die Person, die die in Absatz 2 genannten Informationen bereitstellt, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter diese Verordnung fallen, und gibt, falls die Ausfuhr der Güter genehmigungspflichtig ist, die in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Einzelheiten an.
(4) Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in Absatz 3 genannten erforderlichen zusätzlichen Angaben schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Einzelheiten enthalten.
(5) Ab 1. Januar 2011 sind die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Angaben entweder schriftlich oder gegebenenfalls unter Verwendung einer Zollanmeldung vorzulegen.
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