Artikel 28 VO (EU) 2010/961

(1) Die Erbringung von Bunker-, Versorgungs- oder Wartungsdiensten für im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehende Schiffe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus ist verboten, sofern dem Leistungserbringer Informationen – u. a. Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der in Artikel 27 genannten Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Waren – vorliegen, die begründeten Anlass zu der Vermutung geben, dass das Schiff Waren befördert, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen, oder Waren, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke erforderlich.

(2) Die Erbringung von technischen und Wartungsdiensten für im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehende Frachtflugzeuge durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus ist verboten, sofern dem Leistungserbringer Informationen – u. a. Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der in Artikel 27 genannten Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Waren – vorliegen, die begründeten Anlass zu der Vermutung geben, dass das Frachtflugzeug Waren befördert, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen, oder Waren, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich.

(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten, bis die Ladung überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt ist.

Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften dem Einführer auferlegt oder von jeder anderen Person oder Einrichtung, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Weitergabe oder Ausfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.

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