Artikel 29 VO (EU) 2010/961
(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Durchführung von den mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen wäre, einschließlich Schadensersatz- und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
- a)
- den in den Anhängen VII und VIII aufgeführten bezeichneten Personen, Organisationen und Einrichtungen,
- b)
- sonstigen iranischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich der iranischen Regierung,
- c)
- sonstigen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a und b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
(2) Die Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion gilt als von den mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückgeht.
(3) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(4) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder dieser Verordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.