Artikel 30 VO (EU) 2010/961

Für die Zwecke der Artikel 8 und 9, des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe c, der Artikel 21 und 26 gelten Einrichtungen, Organisationen oder Rechteinhaber, deren Bestehen ursprünglich auf einen von einem anderen souveränen Staat als Iran vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vergebenen Vertrag über die gemeinsame Produktion zurückgeht, nicht als iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. In diesen Fällen und in Bezug auf Artikel 8 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats geeignete Endverwendergarantien von einer Organisation oder Einrichtung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VI aufgeführten Schlüsselausrüstung oder -technologie verlangen.

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