Artikel 6 VO (EU) 2010/961

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für

a)
die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von unter Anhang I Teil B fallenden Gütern über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, wenn diese Güter für einen Leichtwasserreaktor in Iran, mit dessen Bau vor Dezember 2006 begonnen wurde, an Iran oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden;
b)
Transaktionen, die vom Programm zur technischen Zusammenarbeit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) in Auftrag gegeben werden;
c)
Güter, die aufgrund von Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Rahmen des Pariser Übereinkommens vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen an Iran geliefert oder übertragen werden bzw. zur Verwendung in Iran bestimmt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.