Artikel 7 VO (EU) 2010/961

(1) Die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Genehmigung für eine Güter und Technologien betreffende Transaktion im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder für Hilfe oder Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, wenn sie – außer in den Fällen, in denen Buchstabe c zur Anwendung gelangt – feststellen, dass die Transaktion eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, einschließlich in Fällen, in denen die fraglichen Güter und Technologien bzw. die Hilfe oder Vermittlungsdienste der Ernährung oder landwirtschaftlichen, medizinischen oder humanitären Zwecken dienen, und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Vertrag über die Lieferung der Güter oder Technologien bzw. über die Erbringung der Hilfe oder Vermittlerdienste enthält geeignete Endverwendergarantien,
b)
Iran hat sich verpflichtet, die betreffenden Güter oder Technologien bzw. die Hilfe oder Vermittlerdienste nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden, und
c)
der Sanktionsausschuss – in Fällen, in denen die Transaktion Güter oder Technologien betrifft, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer oder des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind – hat zuvor im Einzelfall festgestellt, dass die Transaktion eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn er einen Genehmigungsantrag ablehnt.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen oder Vermittlungsdienste in Verbindung mit Gütern und Technologien nach Anhang III.

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