Artikel 8 VO (EU) 2010/961

(1) Es ist verboten, in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Anhang VI umfasst auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Schlüsselbranchen der Erdöl- und Erdgasindustrie in Iran:

a)
Exploration von Erdöl und Erdgas,
b)
Förderung von Erdöl und Erdgas,
c)
Raffination,
d)
Verflüssigung von Erdgas.

(3) In Anhang VI werden keine Artikel aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder IV aufgeführt sind.

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