Artikel 8 VO (EU) 2010/961
(1) Es ist verboten, in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Anhang VI umfasst auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Schlüsselbranchen der Erdöl- und Erdgasindustrie in Iran:
- a)
- Exploration von Erdöl und Erdgas,
- b)
- Förderung von Erdöl und Erdgas,
- c)
- Raffination,
- d)
- Verflüssigung von Erdgas.
(3) In Anhang VI werden keine Artikel aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder IV aufgeführt sind.
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