Artikel 13 EUTR (VO (EU) 2010/995)
Technische Unterstützung, Anleitung und Informationsaustausch
(1) Unbeschadet der Sorgfaltspflicht der Marktteilnehmer gemäß Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission, unter Berücksichtigung der Lage von kleinen und mittleren Unternehmen den Marktteilnehmern technische und sonstige Unterstützung und Anleitung gewähren, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf die Einführung einer Sorgfaltspflichtregelung gemäß Artikel 6.
(2) Die Mitgliedstaaten können, gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission, den Austausch und die Verbreitung relevanter Informationen über illegalen Holzeinschlag, insbesondere zur Unterstützung der Marktteilnehmer bei der Bewertung von Risiken im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b, und über bewährte Praktiken zur Durchführung dieser Verordnung erleichtern.
(3) Die Unterstützung ist so zu gewähren, dass die Aufgaben der zuständigen Behörden nicht beeinträchtigt werden und dass ihre Unabhängigkeit bei der Durchsetzung dieser Verordnung erhalten bleibt.
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