Artikel 14 EUTR (VO (EU) 2010/995)

Änderungen des Anhangs

Um einerseits den Erfahrungen bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere den durch die Berichterstattung nach Artikel 20 Absätze 3 und 4 und durch den in Artikel 13 genannten Informationsaustausch gesammelten, und andererseits den Entwicklungen bezüglich der technischen Merkmale, der Endverwender und der Verfahren zur Herstellung von Holz und Holzerzeugnissen Rechnung zu tragen, kann die Kommission nach Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Änderung und Ergänzung des Verzeichnisses der Hölzer und Holzerzeugnisse im Anhang erlassen. Durch solche Rechtsakte darf den Wirtschaftsteilnehmern keine unverhältnismäßige Belastung entstehen.

Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 15, 16 und 17 niedergelegten Verfahren.

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