Artikel 18 EUTR (VO (EU) 2010/995)

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 eingesetzten Ausschuss für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

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