Artikel 19 EUTR (VO (EU) 2010/995)

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen durchgeführt werden.

(2) Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken; sie können unter anderem Folgendes umfassen:

a)
Geldstrafen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung, dem Wert des Holzes bzw. der Holzerzeugnisse sowie den entgangenen Steuereinnahmen und den wirtschaftlichen Verlusten aus dem Verstoß stehen; die Höhe solcher Geldstrafen wird so berechnet, dass bei den Verantwortlichen, unbeschadet des legitimen Rechts auf Berufsausübung, der wirtschaftliche Gewinn aus ihren schweren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird; bei wiederholten schweren Verstößen werden die Geldstrafen schrittweise angehoben;
b)
die Beschlagnahme des betroffenen Holzes und der betroffenen Holzerzeugnisse;
c)
die sofortige Aussetzung der Genehmigung, eine Handelstätigkeit auszuüben.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen mit und bringen ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich zur Kenntnis.

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