Artikel 20 EUTR (VO (EU) 2010/995)
Überwachung der Durchführung und Zugang zu Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission spätestens bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und das Verfahren für die Bereitstellung solcher Informationen durch die Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 1 machen die Kommissionsdienststellen jährlich einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Daten öffentlich zugänglich. Bei der Ausarbeitung dieses Überblicks berücksichtigen die Kommissionsdienststellen den Fortschritt beim Abschluss und bei der Anwendung von FLEGT-VPA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und den Umfang, in dem diese Abkommen zur Verminderung des Volumens an Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt beigetragen haben.
(3) Bis zum 3. Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der insbesondere in Absatz 1 genannten Informationen und der bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Verhinderung des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag. Sie untersucht insbesondere den sich daraus ergebenden Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen und die erfassten Erzeugnisse. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung und fügt diesen Berichten, falls notwendig, geeignete Gesetzgebungsvorschläge bei.
(4) Der erste der in Absatz 3 genannten Berichte enthält eine Bewertung der gegenwärtigen wirtschaftlichen und handelsbezogenen Lage in der Union mit Blick auf die in Kapitel 49 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Erzeugnisse, wobei die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftszweige besonders berücksichtigt wird, um zu prüfen, ob diese Erzeugnisse in das Verzeichnis der Hölzer und Holzerzeugnisse im Anhang dieser Verordnung aufgenommen werden können.
Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht enthält zudem eine Bewertung der Wirksamkeit des Verbots des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag gemäß Artikel 4 Absatz 1 und der in Artikel 6 niedergelegten Sorgfaltspflichtregelungen.
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