Artikel 5 EUTR (VO (EU) 2010/995)

Verpflichtung in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit

Händler müssen entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, folgende Personen zu benennen:

a)
die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben, und
b)
gegebenenfalls die Händler, an die sie Holz bzw. Holzerzeugnisse geliefert haben.

Händler müssen die in Absatz 1 genannten Informationen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen zur Verfügung stellen.

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