Artikel 6 EUTR (VO (EU) 2010/995)

Sorgfaltspflichtregelungen

(1) Die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Sorgfaltspflichtregelung beinhaltet folgende Elemente:

a)
Maßnahmen und Verfahren, durch die Zugang zu den nachstehend aufgeführten Informationen über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer, die in den Verkehr gebracht werden, bereitgestellt wird:

Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart und gegebenenfalls des vollständigen wissenschaftlichen Namens,

Land des Holzeinschlags und gegebenenfalls

i)
Region des Landes, in der das Holz geschlagen wurde, und
ii)
Konzession für den Holzeinschlag,

Menge (ausgedrückt in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten),

Name und Anschrift des Lieferanten des Marktteilnehmers,

Name und Anschrift des Händlers, an den das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert worden sind,

Dokumente oder andere Nachweise dafür, dass dieses Holz und diese Holzerzeugnisse den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen;

b)
Risikobewertungsverfahren, mit deren Hilfe der Marktteilnehmer das Risiko, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr gebracht wird bzw. werden, analysieren und bewerten kann.

Diese Verfahren tragen den unter Buchstabe a genannten Informationen sowie einschlägigen Kriterien für die Risikobewertung wie den nachstehend aufgeführten Rechnung:

Zusicherung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften umfassen,

Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag bei spezifischen Baumarten,

Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag oder illegalen Praktiken beim Holzeinschlag in dem Land und/oder in der Region des Landes, in dem/der das Holz geschlagen wurde, einschließlich Berücksichtigung der Häufigkeit von bewaffneten Konflikten,

vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängte Sanktionen für die Einfuhr oder Ausfuhr von Holz,

Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse;

c)
außer in Fällen, in denen die im Zuge der Risikobewertungsverfahren gemäß Buchstabe b ermittelten Risiken vernachlässigbar sind, Risikominderungsverfahren in Form eines Pakets geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen und Verfahren, um diese Risiken auf wirksame Weise weitestgehend zu begrenzen; dabei können zusätzliche Informationen oder Dokumente und/oder eine Überprüfung durch Dritte verlangt werden.

(2) Die zur einheitlichen Anwendung von Absatz 1 erforderlichen detaillierten Bestimmungen, mit Ausnahme weiterer einschlägiger Kriterien für die Risikobewertung nach Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 dieses Artikels, werden nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen. Diese Maßnahmen werden spätestens am 3. Juni 2012 erlassen.

(3) Unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen und der bei der Durchführung dieser Verordnung — insbesondere beim Informationsaustausch nach Artikel 13 und bei der Berichterstattung nach Artikel 20 Absatz 3 — gesammelten Erfahrungen kann die Kommission zu weiteren einschlägigen Risikobewertungskriterien, die sich zur Ergänzung der in Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 dieses Artikels genannten Kriterien möglicherweise als notwendig erweisen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen, um die Wirksamkeit der Sorgfaltspflichtregelung sicherzustellen.

Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 15, 16 und 17 dargelegten Verfahren.

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