Artikel 1 VO (EU) 2011/10
Gegenstand
(1) Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
(2) Mit dieser Verordnung werden besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff festgelegt,
- a)
- die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder
- b)
- die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, oder
- c)
- bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
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