Artikel 1 VO (EU) 2011/10

Gegenstand

(1) Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

(2) Mit dieser Verordnung werden besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff festgelegt,

a)
die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder
b)
die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, oder
c)
bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

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