Artikel 2 VO (EU) 2011/10
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Materialien und Gegenstände, die in der EU in Verkehr gebracht werden und unter folgende Kategorien fallen:
- a)
- Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen;
- b)
- mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden;
- c)
- Materialien und Gegenstände gemäß Buchstabe a oder b, die bedruckt und/oder mit einer Beschichtung überzogen sind;
- d)
- Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Dichtungen in Kappen und Verschlüssen dienen und zusammen mit diesen Kappen und Verschlüssen zwei oder mehr Schichten verschiedener Arten von Materialien bilden;
- e)
- Kunststoffschichten in Mehrschicht-Verbundmaterialien und -gegenständen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Materialien und Gegenstände, die in der EU in Verkehr gebracht werden und in anderen Einzelmaßnahmen geregelt werden sollen:
- a)
- Ionenaustauscherharze,
- b)
- Gummi,
- c)
- Silikone.
(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der EU-Vorschriften oder nationalen Vorschriften über Druckfarben, Klebstoffe oder Beschichtungen.
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