Artikel 13 VO (EU) 2011/1007

Etikettierung und Kennzeichnung von in Anhang IV aufgeführten Textilerzeugnissen

Die Faserzusammensetzung der in Anhang IV aufgeführten Textilerzeugnisse ist nach den dort festgelegten Etikettierungs- und Kennzeichnungsbestimmungen anzugeben.

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