Artikel 13 VO (EU) 2011/1007
Etikettierung und Kennzeichnung von in Anhang IV aufgeführten Textilerzeugnissen
Die Faserzusammensetzung der in Anhang IV aufgeführten Textilerzeugnisse ist nach den dort festgelegten Etikettierungs- und Kennzeichnungsbestimmungen anzugeben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.