Artikel 14 VO (EU) 2011/1007

Etiketten und Kennzeichnungen

(1) Textilerzeugnisse werden zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden.

Die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen muss dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich und — im Falle eines Etiketts — fest angebracht sein.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können diese Etiketten oder Kennzeichnungen durch Begleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder ergänzt werden, wenn die Erzeugnisse Wirtschaftsakteuren in der Lieferkette oder zur Erfüllung eines Auftrags eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(1) geliefert werden.

(3) Die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Bezeichnungen von Textilfasern und Beschreibungen der Faserzusammensetzung sind in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Begleitpapieren (Handelsdokumenten) deutlich anzugeben.

Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht zulässig; eine Ausnahme gilt für Lochkartenschlüssel oder für Abkürzungen, die in internationalen Normen definiert sind, sofern ihre Bedeutung in demselben Handelsdokument erläutert wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.