Artikel 3 VO (EU) 2011/1007

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Textilerzeugnis” ein Erzeugnis, das im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren;
b)
„Textilfaser”

i)
ein Erzeugnis, das durch seine Flexibilität, seine Feinheit und seine große Länge im Verhältnis zum Höchstquerschnitt gekennzeichnet ist und sich somit zur Herstellung von Textilerzeugnissen eignet, oder
ii)
ein flexibles Band oder ein Schlauch mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, einschließlich der Bänder, die von breiteren Bändern oder Bahnen abgeschnitten werden, hergestellt auf der Grundlage der zur Herstellung der in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Fasern dienenden Stoffe und geeignet zur Herstellung von Textilerzeugnissen;

c)
„Normalbreite” die Breite des Bandes oder des Schlauches in gefalteter, abgeflachter, gepresster oder gedrehter Form, oder bei nicht einheitlicher Breite die Durchschnittsbreite;
d)
„Textilkomponente” einen Teil eines Textilerzeugnisses mit einem feststellbaren Fasergehalt;
e)
„Fremdfasern” Fasern, die nicht auf dem Etikett oder der Kennzeichnung angegeben sind;
f)
„Futter” eine separate Komponente, die bei der Fertigung von Kleidungsstücken und anderen Erzeugnissen verwendet wird und aus ein- oder mehrschichtigem Textilmaterial besteht, das an einem oder mehreren Säumen befestigt ist;
g)
„Etikettierung” die Angabe der erforderlichen Informationen auf dem Textilerzeugnis durch die Anbringung eines Etiketts;
h)
„Kennzeichnung” die unmittelbare Angabe der erforderlichen Informationen auf dem Textilerzeugnis durch Aufnähen, Aufsticken, Drucken, Prägen oder jede andere Technik des Anbringens;
i)
„globale Etikettierung” die Verwendung eines einzigen Etiketts für mehrere Textilerzeugnisse oder -komponenten;
j)
„Einwegartikel” ein Textilerzeugnis, das dazu konzipiert ist, nur einmal oder kurzfristig verwendet zu werden und dessen normale Verwendung nicht zu einer späteren Verwendung zum gleichen Zweck oder zu einem ähnlichen Zweck dient;
k)
„vereinbarter Zuschlag” den Wert der Feuchtigkeitsaufnahme, der bei der Berechnung des Prozentsatzes der Faserkomponenten auf der Basis des Trockengewichts der reinen Fasern nach Anwendung der vereinbarten Zuschläge zu verwenden ist.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten Definitionen der Begriffe „Bereitstellung auf dem Markt” , „Inverkehrbringen” , „Hersteller” , „Einführer” , „Händler” , „Wirtschaftsakteure” , „harmonisierte Norm” , „Marktüberwachung” und „Marktüberwachungsbehörde” .

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