Artikel 4 VO (EU) 2011/1007
Allgemeine Voraussetzung für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt
Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit dieser Verordnung beiliegen.
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