Artikel 5 VO (EU) 2011/1007
Bezeichnungen von Textilfasern
(1) Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden.
(2) Die Verwendung der Bezeichnungen nach Anhang I ist jenen Textilfasern vorbehalten, die in ihren Eigenschaften der Beschreibung nach diesem Anhang entsprechen.
Die Bezeichnungen nach Anhang I dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden.
Die Verwendung des Begriffs „Seide” ist zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von Textilfasern als Endlosfasern nicht zulässig.
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