Artikel 6 VO (EU) 2011/1007
Anträge auf Einfügung neuer Bezeichnungen von Textilfasern
Jeder Hersteller oder jede für den Hersteller handelnde Person kann beantragen, dass die Kommission eine neue Textilfaserbezeichnung in die Liste in Anhang I aufnimmt.
Der Antrag muss ein technisches Dossier enthalten, das gemäß Anhang II zusammengestellt wurde.
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