ANHANG II VO (EU) 2011/1007

Mindestanforderungen an ein technisches Dossier, das in den Antrag für eine neue Bezeichnung von Textilfasern aufzunehmen ist

Ein technisches Dossier, das einem Antrag auf Aufnahme einer neuen Bezeichnung von Textilfasern in die Liste in Anhang I gemäß Artikel 6 beizufügen ist, muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.
Vorgeschlagene Bezeichnung der Textilfaser:

Die vorgeschlagene Bezeichnung muss sich auf die chemische Zusammensetzung beziehen und gegebenenfalls Aufschluss über die Eigenschaften der Faser geben. Die vorgeschlagene Bezeichnung darf nicht mit Rechten des geistigen Eigentums verbunden sein und sie darf nicht mit dem Hersteller in Zusammenhang stehen.

2.
Vorgeschlagene Definition der Textilfaser:

Die vorgeschlagene Definition muss die Faserzusammensetzung beschreiben. Die Eigenschaften, die in der Definition der neuen Textilfaser genannt werden, wie beispielsweise Elastizität, müssen durch Standardtestverfahren überprüfbar sein, die im technischen Dossier zusammen mit den Versuchsergebnissen der Analysen vorzulegen sind.

3.
Identifizierung der Textilfaser: chemische Formel, Unterschiede zu bereits vorhandenen Textilfasern, FTIR-Spektrum gegebenenfalls in Verbindung mit einzelnen Daten wie Schmelzpunkt, Dichte, Refraktionsindex und Brandverhalten.
4.
Vorgeschlagener vereinbarter Zuschlag für die Berechnung der Faserzusammensetzung.
5.
Vorgeschlagene Identifizierungs- und Quantifizierungsverfahren, einschließlich Versuchsdaten:

Der Antragsteller muss beurteilen, ob sich die in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführten Methoden oder die in jenen Anhang aufzunehmenden harmonisierten Normen einsetzen lassen, um die wahrscheinlichsten im Handel zu erwartenden Gemische der neuen Textilfaser mit anderen Textilfasern zu analysieren, und wenigstens eine dieser Methoden vorschlagen. Im Falle von Methoden oder harmonisierten Normen, bei denen die Textilfaser als unlöslicher Bestandteil gelten kann, muss der Antragsteller die Faktoren „d” angeben, welche den Massenkorrekturfaktoren entsprechen, die bei den Berechnungen (zur Berücksichtigung des bei der Analyse bekanntlich auftretenden Massenverlustes) der neuen Textilfaser anzuwenden sind.

Sind die in dieser Verordnung aufgeführten Methoden ungeeignet, muss der Antragsteller dies angemessen begründen und eine oder mehrere neue Methoden vorschlagen. Für die vorgeschlagenen neuen Methoden sind jeweils der Anwendungsbereich (einschließlich der Fasergemische), das Prinzip (vor allem das chemische Verfahren und seine Schritte), die Geräte und Reagenzien, der Analysengang, die Berechnung und Ergebnisdarstellung (einschließlich des Werts der Faktoren „d” ) und die Genauigkeit (Konfidenzintervall der Versuchsergebnisse) zu beschreiben.

Der Antrag muss alle Versuchsdaten, insbesondere zu den Fasermerkmalen, für die vorgeschlagenen Identifizierungs- und Quantifizierungsmethoden enthalten. Mit dem Dossier müssen auch Daten über die Genauigkeit, Robustheit und Reproduzierbarkeit der Methoden vorgelegt werden.

6.
Verfügbare Informationen über mögliche allergische Reaktionen und andere schädliche Auswirkungen der neuen Textilfaser auf die menschliche Gesundheit, einschließlich der Ergebnisse von Tests, die zu diesem Zweck in Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union durchgeführt wurden.
7.
Zur Begründung des Antrags zusätzlich vorzulegende Angaben zu den Herstellungsverfahren und der Bedeutung für den Verbraucher:

Das technische Dossier muss zumindest Angaben zu der Anzahl der Hersteller, dem Ort der Produktionsstätten und der erwarteten Marktverfügbarkeit der neuen Faser bzw. der aus ihr hergestellten Erzeugnisse enthalten.

8.
Bereitstellung von Proben:

Der Hersteller oder eine für den Hersteller handelnde Person stellt repräsentative Proben der neuen, reinen Textilfaser und der relevanten Textilfasergemische, die benötigt werden, um die Genauigkeit, Robustheit und Reproduzierbarkeit der vorgeschlagenen Identifizierungs- und Quantifizierungsmethoden zu überprüfen, bereit. Die Kommission kann beim Hersteller oder bei der für den Hersteller handelnden Person zusätzliche Proben der relevanten Fasergemische anfordern.

Der Hersteller oder eine für den Hersteller handelnde Person stellt repräsentative Proben der neuen, reinen Textilfaser und der relevanten Textilfasergemische, die benötigt werden, um eine Validierung der vorgeschlagenen Identifizierungs- und Quantifizierungsmethoden vorzunehmen, bereit. Die Kommission kann beim Hersteller oder der für den Hersteller handelnden Person zusätzliche Proben der relevanten Fasergemische anfordern.

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