ANHANG VI VO (EU) 2011/1007
Textilerzeugnisse, für die eine globale Etikettierung ausreicht
- 1.
- Scheuertücher
- 2.
- Putztücher
- 3.
- Bordüren und Besatz
- 4.
- Borten
- 5.
- Gürtel
- 6.
- Hosenträger
- 7.
- Strumpf- und Sockenhalter
- 8.
- Schnürsenkel
- 9.
- Bänder
- 10.
- Gummielastische Bänder
- 11.
- Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft
- 12.
- Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke; Schnüre, Seile und Taue, die nicht unter Anhang V Nummer 37 fallen(*)
- 13.
- Deckchen
- 14.
- Taschentücher und Ziertaschentücher
- 15.
- Haarnetze
- 16.
- Krawatten und Fliegen für Kinder
- 17.
- Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
- 18.
- Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die für den Einzelverkauf aufgemacht sind
- 19.
- Gurte für Vorhänge und Jalousien
Fußnote(n):
- (*)
Für Erzeugnisse gemäß dieser Nummer, die als Schnittstücke verkauft werden, ist die globale Etikettierung diejenige der Rolle. Zu Seilen und Tauen gemäß dieser Nummer zählen insbesondere Seile und Taue für den Alpinismus und den Wassersport.
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