ANHANG VI VO (EU) 2011/1007

Textilerzeugnisse, für die eine globale Etikettierung ausreicht

1.
Scheuertücher
2.
Putztücher
3.
Bordüren und Besatz
4.
Borten
5.
Gürtel
6.
Hosenträger
7.
Strumpf- und Sockenhalter
8.
Schnürsenkel
9.
Bänder
10.
Gummielastische Bänder
11.
Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft
12.
Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke; Schnüre, Seile und Taue, die nicht unter Anhang V Nummer 37 fallen(*)
13.
Deckchen
14.
Taschentücher und Ziertaschentücher
15.
Haarnetze
16.
Krawatten und Fliegen für Kinder
17.
Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
18.
Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die für den Einzelverkauf aufgemacht sind
19.
Gurte für Vorhänge und Jalousien

Fußnote(n):

(*)

Für Erzeugnisse gemäß dieser Nummer, die als Schnittstücke verkauft werden, ist die globale Etikettierung diejenige der Rolle. Zu Seilen und Tauen gemäß dieser Nummer zählen insbesondere Seile und Taue für den Alpinismus und den Wassersport.

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