ANHANG V VO (EU) 2011/1007
Textilerzeugnisse, für die keine Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist
- 1.
- Hemdsärmelhalter
- 2.
- Armbänder für Uhren, aus Spinnstoffen
- 3.
- Etiketten und Abzeichen
- 4.
- Polstergriffe, aus Spinnstoffen
- 5.
- Kaffeewärmer
- 6.
- Teewärmer
- 7.
- Schutzärmel
- 8.
- Muffe, nicht aus Plüsch
- 9.
- Künstliche Blumen
- 10.
- Nadelkissen
- 11.
- Bemalte Leinwand
- 12.
- Textilerzeugnisse für Grundmaterial, Grundschichten, Verstärkungen und Versteifungen
- 13.
- Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
- 14.
- Gamaschen
- 15.
- Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
- 16.
- Täschner- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen
- 17.
- Reiseartikel, aus Spinnstoffen
- 18.
- Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschliesslich Handstickgarne, die getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten werden und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht sind
- 19.
- Reißverschlüsse
- 20.
- Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
- 21.
- Buchhüllen aus Spinnstoffen
- 22.
- Spielzeug
- 23.
- Textile Teile von Schuhwaren
- 24.
- Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm2
- 25.
- Topflappen und Topfhandschuhe
- 26.
- Eierwärmer
- 27.
- Kosmetiktäschchen
- 28.
- Tabakbeutel aus Stoff
- 29.
- Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Stoff
- 30.
- Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm2
- 31.
- Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
- 32.
- Toilettenbeutel
- 33.
- Schuhputzbeutel
- 34.
- Bestattungsartikel
- 35.
- Einwegerzeugnisse, ausgenommen Watte
- 36.
- Den Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs unterliegende Textilerzeugnisse, für die ein entsprechender Vermerk aufgenommen wurde, wieder verwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemeines orthopädisches Textilmaterial
- 37.
-
Textilerzeugnisse, einschließlich Seile, Taue und Bindfäden (vorbehaltlich Anhang VI Nummer 12), die normalerweise bestimmt sind:
- a)
- zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern;
- b)
- zum Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird
- 38.
- Textilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit, wie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge (z. B. Feuerschutz, Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken)
- 39.
- Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über die Leistungen und technischen Einzelheiten dieser Erzeugnisse mitgeliefert werden
- 40.
- Segel
- 41.
- Textilwaren für Tiere
- 42.
- Fahnen und Banner
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