ANHANG IV VO (EU) 2011/1007

Besondere Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Textilerzeugnisse

(gemäß Artikel 13)

Erzeugnisse Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften
1.
Folgende Miederwaren:
Die Faserzusammensetzung ist auf dem Etikett und der Kennzeichnung entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder, global oder getrennt, durch Angabe der Zusammensetzung der einzelnen Teile dieser Artikel anzugeben:
a)
Büstenhalter
äußerer und innerer Stoff der Oberfläche der Schalen und des Rückenteils;
b)
Korsetts und Hüfthalter
Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile;
c)
Korseletts
äußerer und innerer Stoff der Oberfläche der Schalen, der verstärkten Vorderteile, der verstärkten Rückenteile und der Seitenteile
2.
Andere, oben nicht aufgeführte Miederwaren:
Die Faserzusammensetzung ist entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder, global oder getrennt, durch Angabe der Zusammensetzung der verschiedenen Teile dieser Artikel anzugeben. Diese Etikettierung ist für Teile, die weniger als 10 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses ausmachen, nicht vorgeschrieben
3.
Alle Miederwaren:
Die getrennte Etikettierung und Kennzeichnung der verschiedenen Teile der Miederwaren hat so zu erfolgen, dass für den Verbraucher ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, auf welchen Teil des Erzeugnisses sich die auf dem Etikett oder der Kennzeichnung angegebenen Hinweise beziehen
4.
Ausgebrannte Textilerzeugnisse:
Die Faserzusammensetzung ist für das Gesamterzeugnis anzugeben; sie kann durch getrennte Nennung der Zusammensetzung des Grundmaterials und der der Ausbrennung unterworfenen Teile angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen
5.
Stickerei-Textilerzeugnisse:
Die Faserzusammensetzung ist für das Gesamterzeugnis anzugeben; sie kann durch getrennte Nennung der Zusammensetzung des Grundmaterials und der Stickereifäden angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen. Diese Etikettierung oder Kennzeichnung ist nur für bestickte Teile vorgeschrieben, die mindestens 10 % der Oberfläche des Erzeugnisses ausmachen
6.
Garn mit einem Kern und einer Umspinnung aus verschiedenen Faserarten, das als solches dem Verbraucher auf dem Markt bereitgestellt wird:
Die Zusammensetzung ist für das Gesamterzeugnis anzugeben; sie kann durch getrennte Nennung der Zusammensetzung des Kerns und der Umspinnung angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen
7.
Textilerzeugnisse aus Samt oder Plüsch oder ähnlichen Stoffen:
Hier ist die Faserzusammensetzung für das Gesamterzeugnis anzugeben; sie kann, wenn diese Erzeugnisse aus einer Grundschicht und einer unterschiedlichen Nutzschicht bestehen und aus verschiedenen Fasern zusammengesetzt sind, getrennt für diese Bestandteile angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen
8.
Bodenbeläge und Teppiche, bei denen die Grundschicht und die Nutzschicht aus verschiedenen Fasern bestehen:
Die Faserzusammensetzung braucht nur für die Nutzschicht angegeben zu werden. Die Nutzschicht ist ausdrücklich zu nennen

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