ANHANG IV VO (EU) 2011/1007
Erzeugnisse | Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften |
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Die Faserzusammensetzung ist auf dem Etikett und der Kennzeichnung entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder, global oder getrennt, durch Angabe der Zusammensetzung der einzelnen Teile dieser Artikel anzugeben: |
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äußerer und innerer Stoff der Oberfläche der Schalen und des Rückenteils; |
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Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile; |
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äußerer und innerer Stoff der Oberfläche der Schalen, der verstärkten Vorderteile, der verstärkten Rückenteile und der Seitenteile |
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Die Faserzusammensetzung ist entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder, global oder getrennt, durch Angabe der Zusammensetzung der verschiedenen Teile dieser Artikel anzugeben. Diese Etikettierung ist für Teile, die weniger als 10 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses ausmachen, nicht vorgeschrieben |
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Die getrennte Etikettierung und Kennzeichnung der verschiedenen Teile der Miederwaren hat so zu erfolgen, dass für den Verbraucher ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, auf welchen Teil des Erzeugnisses sich die auf dem Etikett oder der Kennzeichnung angegebenen Hinweise beziehen |
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Die Faserzusammensetzung ist für das Gesamterzeugnis anzugeben; sie kann durch getrennte Nennung der Zusammensetzung des Grundmaterials und der der Ausbrennung unterworfenen Teile angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen |
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Die Faserzusammensetzung ist für das Gesamterzeugnis anzugeben; sie kann durch getrennte Nennung der Zusammensetzung des Grundmaterials und der Stickereifäden angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen. Diese Etikettierung oder Kennzeichnung ist nur für bestickte Teile vorgeschrieben, die mindestens 10 % der Oberfläche des Erzeugnisses ausmachen |
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Die Zusammensetzung ist für das Gesamterzeugnis anzugeben; sie kann durch getrennte Nennung der Zusammensetzung des Kerns und der Umspinnung angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen |
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Hier ist die Faserzusammensetzung für das Gesamterzeugnis anzugeben; sie kann, wenn diese Erzeugnisse aus einer Grundschicht und einer unterschiedlichen Nutzschicht bestehen und aus verschiedenen Fasern zusammengesetzt sind, getrennt für diese Bestandteile angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen |
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Die Faserzusammensetzung braucht nur für die Nutzschicht angegeben zu werden. Die Nutzschicht ist ausdrücklich zu nennen |
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