Artikel 1 VO (EU) 2011/102

Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3. Die bei Attributen oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen verwendeten Enumerationen und Codelisten müssen den Definitionen in Anhang II entsprechen und die darin festgelegten Werte einschließen. Die Enumerations- und Codelistenwerte sind sprachneutrale mnemotechnische Codes für Computer.

b)
Absatz 4 wird gestrichen.

2.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Codelisten, die von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden dürfen;

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, deren Typ eine Codeliste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ist, können nur Werte aus den für die Codeliste festgelegten Listen annehmen.

Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, deren Typ eine Codeliste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist, können nur Werte annehmen, die dem Register, in dem die Codeliste geführt wird, entsprechen.

3.
Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
4.
Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

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