Präambel VO (EU) 2011/102

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)(1) und insbesondere Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten(2) enthält die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen, einschließlich der Begriffsbestimmung von Codelisten, die für Attribute und Assoziationsrollen von Objektarten und Datentypen zu verwenden sind.
(2)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 können Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Codelistentyp angehören, nur Werte annehmen, die für die betreffende Codeliste gültig sind.
(3)
Da diese zulässigen Werte für die Codelisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 für die Umsetzung der in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen erforderlich sind, sollten sie auch in ihr festgelegt werden.
(4)
Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Codelistenwerte wurden in Bezug auf die Anforderungen an die Benutzer, das Referenzmaterial, die relevanten Politikbereiche oder Tätigkeiten der Union, die Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des zu erwartenden Kosten/Nutzen-Verhältnisses, die Beteiligung und Anhörung der Interessengruppen und die Anwendung internationaler Normen nach den gleichen Prinzipien festgelegt wie die anderen technischen Modalitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 ist daher entsprechend zu ändern.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11.

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