Präambel VO (EU) 2011/1023

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a, d und j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission beschließen, von den Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, zu erlauben, Verträge über die Lagerhaltung für das von ihnen vermarktete Olivenöl zu schließen, wenn in bestimmten Regionen der Europäischen Union eine schwer wiegende Marktstörung auftritt.
(2)
In Spanien liegt der während des Zeitraums gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen(2) festgestellte durchschnittliche Marktpreis für natives Olivenöl unter dem in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Betrag. Die Aussicht auf eine gute Ernte und die Akkumulation von Beständen in Spanien führen zu einem Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, das Druck auf die Preise für natives Olivenöl ausübt und eine ernste Störung des spanischen Marktes verursacht. Spanien ist der wichtigste Olivenölerzeuger und Preisführer in der Europäischen Union. Wegen der hohen gegenseitigen Abhängigkeit auf dem Olivenölmarkt in der Europäischen Union besteht die Gefahr, dass die schwere Störung des spanischen Marktes auf alle Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten übergreift.
(3)
Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl gewährt werden und setzt die Kommission die Beihilfe im Voraus oder im Wege von Ausschreibungsverfahren fest.
(4)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wurden gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung festgelegt. Gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung ist ein Ausschreibungsverfahren gemäß den in Artikel 9 derselben Verordnung vorgesehenen Modalitäten und Bedingungen zu eröffnen.
(5)
Die Gesamtmenge, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann, ist in einer Höhe festzusetzen, die der Marktanalyse zufolge zur Stabilisierung des Marktes beitragen würde.
(6)
Zur Erleichterung der Verwaltungs- und Kontrollarbeit, die sich aus den Vertragsabschlüssen ergibt, sind die Erzeugnismengen festzusetzen, auf die sich ein Angebot mindestens beziehen muss.
(7)
Es ist eine Sicherheit festzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Lagerhalter ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf den Markt hat.
(8)
In Anbetracht der Entwicklung der Marktlage im laufenden Wirtschaftsjahr und der Vorausschätzungen für das folgende Wirtschaftsjahr sollte die Kommission beschließen können, die Dauer der laufenden Verträge zu kürzen und die Höhe der Beihilfe entsprechend anzupassen. Diese Möglichkeit ist gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 in den Vertrag aufzunehmen.
(9)
Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist die Frist festzusetzen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten die gültigen Angebote an die Kommission zu übermitteln haben.
(10)
Um plötzlichen Preisrückgängen vorzubeugen, unverzüglich auf die außergewöhnliche Marktlage zu reagieren und eine effiziente Verwaltung dieser Maßnahme zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(11)
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.

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