Artikel 1 VO (EU) 2011/1035
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung legt die gemeinsamen Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten fest.
Sofern die Anhänge I oder II nichts anderes ausdrücklich bestimmen, finden die gemeinsamen Anforderungen jedoch keine Anwendung auf:
- a)
- Tätigkeiten einer Organisation, die nicht der Erbringung von Flugsicherungsdiensten dienen;
- b)
- Ressourcen, die Tätigkeiten außerhalb der Erbringung von Flugsicherungsdiensten zugewiesen sind.
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