Artikel 1 VO (EU) 2011/1035

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung legt die gemeinsamen Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten fest.

Sofern die Anhänge I oder II nichts anderes ausdrücklich bestimmen, finden die gemeinsamen Anforderungen jedoch keine Anwendung auf:

a)
Tätigkeiten einer Organisation, die nicht der Erbringung von Flugsicherungsdiensten dienen;
b)
Ressourcen, die Tätigkeiten außerhalb der Erbringung von Flugsicherungsdiensten zugewiesen sind.

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