Artikel 2 VO (EU) 2011/1035
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. Die Begriffsbestimmung von „Zeugnis” in Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 findet jedoch keine Anwendung.
Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Luftarbeit” bezeichnet Flugbetrieb, bei dem ein Luftfahrzeug für besondere Dienste wie in der Landwirtschaft, bei Bauarbeiten, Fotografie, Geodäsie, Beobachtung und Überwachung, Such- und Rettungsdienst oder zur Luftwerbung eingesetzt wird;
- 2.
- „gewerblicher Luftverkehr” bezeichnet Flugbetrieb, der die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post umfasst;
- 3.
- „funktionales System” bezeichnet eine Kombination von Systemen, Verfahren und Personal mit dem Ziel, eine Funktion im Bereich des Flugverkehrsmanagements zu erfüllen;
- 4.
- „allgemeine Luftfahrt” bezeichnet zivilen Flugbetrieb mit Ausnahme des gewerblichen Luftverkehrs und der Luftarbeit;
- 5.
- „nationale Aufsichtsbehörde” bezeichnet Stellen, die von den Mitgliedstaaten als ihre nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 benannt oder eingerichtet sind;
- 6.
- „Gefahr” bezeichnet Bedingungen, Vorfälle oder Umstände, die einen Unfall verursachen könnten;
- 7.
- „Organisation” bezeichnet eine Stelle, die Flugsicherungsdienste erbringt;
- 8.
- „Betriebsorganisation” bezeichnet eine Organisation, die für die Erbringung technischer Dienste zur Unterstützung der Flugverkehrs-, Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdienste verantwortlich ist;
- 9.
- „Risiko” bezeichnet die Kombination der Gesamtwahrscheinlichkeit oder Häufigkeit des Vorkommens einer schädlichen Auswirkung, die von einer Gefahr verursacht wird, und der Schwere dieser Auswirkung;
- 10.
- „Gewährleistung der Sicherheit” bezeichnet alle geplanten und systematischen Aktionen, die notwendig sind, um ein angemessenes Vertrauen zu erzeugen, dass ein Produkt, ein Dienst, eine Organisation oder ein funktionales System einem akzeptablen oder tolerierbaren Niveau an Sicherheit genügt;
- 11.
- „Sicherheitsziel” bezeichnet eine qualitative oder quantitative Aussage, die die maximale Häufigkeit oder Wahrscheinlichkeit eines erwarteten Gefahreneintritts angibt;
- 12.
- „Sicherheitsanforderung” bezeichnet eine aus der Risikominderungsstrategie abgeleitete Maßnahme zur Risikominderung, die ein bestimmtes Sicherheitsziel erreicht, und organisatorische, operative, prozedurale, funktionale, Leistungs- und Interoperabilitätsanforderungen sowie Umweltcharakteristika beinhaltet;
- 13.
- „Dienste” bezeichnet entweder einen Flugsicherungsdienst oder ein Bündel von Flugsicherungsdiensten;
- 14.
- „europaweiter Flugsicherungsdienst” bezeichnet einen Flugsicherungsdienst, der für Nutzer in den meisten oder allen Mitgliedstaaten konzipiert und eingerichtet ist und sich auch über den Luftraum des Gebiets, auf das der Vertrag Anwendung findet, hinaus erstrecken kann;
- 15.
- „Flugsicherungsorganisation” ist eine öffentliche oder private Stelle, die Flugsicherungsdienste für den allgemeinen Luftverkehr erbringt, einschließlich einer Organisation, die ein Zeugnis zur Erbringung solcher Dienste beantragt hat.
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