Artikel 3 VO (EU) 2011/1035

Für die Zertifizierung zuständige Behörde

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die für die Zertifizierung der Flugsicherungsorganisationen zuständige Behörde

a)
für Organisationen mit Hauptbetriebsstätte und, falls zutreffend, mit eingetragenem Sitz in einem Mitgliedstaat die von diesem Mitgliedstaat benannte oder eingerichtete nationale Aufsichtsbehörde;
b)
for Organisationen, die im Luftraum des Gebiets, auf das der Vertrag Anwendung findet, Flugsicherungsdienste erbringen und ihre Hauptbetriebsstätte und, falls zutreffend, ihren eingetragenem Sitz außerhalb des Gebiets haben, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, die Agentur;
c)
für Organisationen, die im Luftraum des Gebiets, auf das der Vertrag Anwendung findet, europaweite Flugsicherungsdienste erbringen, die Agentur.

(2) Die zuständige Behörde für die Sicherheitsaufsicht ist die gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission(1) festgelegte Behörde.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

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