Artikel 4 VO (EU) 2011/1035

Zeugniserteilung

(1) Um das zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten erforderliche Zeugnis zu erhalten, und unbeschadet Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 müssen Organisationen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
die allgemeinen Anforderungen an Flugsicherungsdienste in Anhang I;
b)
die zusätzlichen, je nach Art der erbrachten Dienste besonderen Anforderungen in den Anhängen II bis V.

(2) Eine zuständige Behörde überprüft die Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen durch eine Organisation vor sie ihr ein Zeugnis erteilt.

(3) Die Organisation muss die allgemeinen Anforderungen spätestens erfüllen zum Zeitpunkt der Erteilung des Zeugnisses

a)
gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/204
b)
gemäß Artikel 8b Absatz 2 und Artikel 22a Absätze b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

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