Artikel 5 VO (EU) 2011/1035
Freistellungen
(1) In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 können sich Flugsicherungsorganisationen dafür entscheiden, keinen Gebrauch von der Möglichkeit zur Erbringung grenzübergreifender Dienste zu machen und auf das Recht auf gegenseitige Anerkennung innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums zu verzichten.
Sie können unter diesen Umständen ein Zeugnis beantragen, das auf den Luftraum unter der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, auf den sich Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 bezieht, beschränkt ist.
(2) Voraussetzung für den in Absatz 1 genannten Antrag eines Erbringers von Flugverkehrsdiensten ist, dass dieser nur Dienste hinsichtlich einer oder mehrerer der folgenden Kategorien erbringt oder zu erbringen beabsichtigt:
- a)
- Luftarbeit;
- b)
- Allgemeine Luftfahrt;
- c)
- gewerblicher Luftverkehr, der auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 10 Tonnen oder mit weniger als 20 Passagiersitzen beschränkt ist;
- d)
- gewerblicher Luftverkehr mit weniger als 10000 Flugbewegungen im Jahr (berechnet als Summe der Starts und Landungen) ungeachtet der höchstzulässigen Startmasse und der Zahl der Passagiersitze; die Zahl der Flugbewegungen ist als Summe der Starts und Landungen im Durchschnitt der vorhergehenden drei Jahre zu berechnen.
Voraussetzung für einen solchen Antrag einer Flugsicherungsorganisation, die keine Flugverkehrsdienste erbringt, ist, dass diese einen Bruttojahresumsatz von 1000000 EUR oder weniger mit den Diensten erzielt, die sie erbringt oder zu erbringen beabsichtigt.
Falls eine Flugsicherungsorganisation aus objektiven praktischen Gründen die Erfüllung der Qualifikationskriterien nicht nachweisen kann, kann die zuständige Behörde damit in Zusammenhang stehende Angaben oder Prognosewerte bezüglich der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Höchstgrenzen akzeptieren.
Zeitgleich mit einem solchen Antrag legt die Flugsicherungsorganisation der zuständigen Behörde einschlägige Nachweise bezüglich der Qualifikationskriterien vor.
(3) Die zuständige Behörde kann den Antragstellern, die die Qualifikationskriterien von Absatz 1 erfüllen, spezifische Freistellungen bewilligen, die ihrem Beitrag zum Flugverkehrsmanagement in dem Luftraum unter der Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats angemessen sind.
Diese Freistellungen dürfen sich nur auf die in Anhang I festgelegten Anforderungen beziehen.
Freistellungen dürfen jedoch nicht bezüglich der folgenden Anforderungen bewilligt werden:
- a)
- Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung (Nummer 1);
- b)
- Sicherheitsmanagement (Nummer 3.1);
- c)
- Personal (Nummer 5);
- d)
- Offene und transparente Erbringung von Diensten (Nummer 8.1).
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 3 festgelegten Freistellungen kann die zuständige Behörde Antragstellern Freistellungen bewilligen, die Flugplatz-Fluginformationsdienste bereitstellen und dabei regelmäßig nicht mehr als eine Arbeitsposition an einem Flugplatz betreiben. Sie bewilligt diese Freistellung nach Maßgabe des Beitrags der Antragsteller zum Flugverkehrsmanagement in dem Luftraum unter der Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats.
Diese Freistellungen dürfen ausschließlich die folgenden Anforderungen von Anhang II Nummer 3 betreffen:
- a)
- Verantwortlichkeit für das Sicherheitsmanagement sowie extern erbrachte Dienstleistungen und Lieferungen (Nummer 3.1.2 Buchstaben b und e);
- b)
- Sicherheitserhebungen (Nummer 3.1.3 a);
- c)
- Sicherheitsanforderungen bezüglich der Risikobewertung und -minderung im Hinblick auf Änderungen (Nummer 3.2).
(5) Nicht zulässig sind Freistellungen bezüglich der Anforderungen in den Anhängen III, IV oder V.
(6) In Übereinstimmung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 obliegt es der zuständigen Behörde
- a)
- Art und Umfang der Freistellung unter Angabe der Rechtsgrundlage in den Bedingungen festzulegen, die mit dem Zeugnis verknüpft sind,
- b)
- die zeitliche Gültigkeit des Zeugnisses zu beschränken, wenn dies für Aufsichtszwecke für notwendig erachtet wird,
- c)
- zu überwachen, dass die Flugsicherungsorganisationen die Voraussetzungen für die Freistellung weiterhin erfüllen.
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