Artikel 6 VO (EU) 2011/1035

Nachweis der Einhaltung

(1) Die Organisationen haben der zuständigen Behörde auf Anfrage alle einschlägigen Nachweise der Einhaltung der anwendbaren gemeinsamen Anforderungen vorzulegen. Die Organisationen können umfassend Gebrauch von vorhandenen Daten machen.

(2) Eine zertifizierte Organisation setzt die zuständige Behörde von geplanten Änderungen bei der Erbringung ihrer Flugsicherungsdienste in Kenntnis, die die Einhaltung der anwendbaren gemeinsamen Anforderungen oder der gegebenenfalls mit dem Zeugnis verbundenen Bedingungen beeinträchtigen können.

(3) Erfüllt eine zertifizierte Organisation die anwendbaren gemeinsamen Anforderungen oder die gegebenenfalls mit dem Zeugnis verbundenen Bedingungen nicht mehr, hat die zuständige Behörde der Organisation innerhalb eines Monats nach dem Datum der Feststellung der Nichteinhaltung die Durchführung von Abhilfemaßnahmen vorzuschreiben.

Diese Entscheidung ist der betreffenden Organisation unverzüglich mitzuteilen.

Die zuständige Behörde hat zu prüfen, dass die Abhilfemaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, bevor sie der betreffenden Organisation ihre Genehmigung erteilt.

Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Abhilfemaßnahmen nicht ordnungsgemäß innerhalb des mit der Organisation vereinbarten Zeitplans durchgeführt wurden, ergreift sie geeignete Vollstreckungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und Artikel 10, Artikel 22a Buchstabe d, Artikel 25 und Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und trägt dabei der Notwendigkeit Rechnung, die Kontinuität der Flugsicherungsdienste zu gewährleisten.

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