Artikel 7 VO (EU) 2011/1035

Erleichterung der Aufsicht

Organisationen erleichtern Inspektionen und Überprüfungen durch die zuständige Behörde oder eine in ihrem Namen tätige qualifizierte Stelle, einschließlich Besuchen vor Ort und unangekündigten Besuchen.

Die berechtigten Personen sind befugt,

a)
einschlägige Aufzeichnungen, Daten, Verfahrensanweisungen und sonstiges Material zu prüfen, das für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten relevant ist;
b)
Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahrensanweisungen und sonstigen Materials anzufertigen;
c)
mündliche Erklärungen an Ort und Stelle zu fordern;
d)
Räumlichkeiten, Grundstücke oder Verkehrsmittel zu betreten.

Solche von einer zuständigen Behörde oder einer in ihrem Namen tätigen qualifizierten Stelle durchgeführten Inspektionen und Überprüfungen erfolgen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie durchgeführt werden.

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