Artikel 8 VO (EU) 2011/1035
Fortlaufende Einhaltung
Die zuständige Behörde kontrolliert anhand der ihr vorliegenden Nachweise jährlich die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen durch die Organisationen, die von ihr zertifiziert wurden.
Dazu legt die zuständige Behörde ein jährlich zu aktualisierendes Richtprogramm für die Inspektion aller von ihr zertifizierten Flugsicherungsorganisationen fest, das auf einer Bewertung der Risiken beruht, die mit den verschiedenen Tätigkeiten der erbrachten Flugsicherungsdienste verbunden sind. Vor der Festlegung des Programms konsultiert sie die betroffene Organisation sowie gegebenenfalls andere betroffene zuständige Behörden.
In dem Programm ist die geplante Häufigkeit der Inspektion der verschiedenen Betriebsstätten anzugeben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.