Artikel 9 VO (EU) 2011/1035

Sicherheitsaufsicht über das Personal im technischen Bereich

Hinsichtlich der Erbringung von Flugverkehrs-, Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungdiensten, hat die zuständige Behörde oder eine andere von dem Mitgliedstaat dafür benannte Behörde:

a)
geeignete Sicherheitsvorschriften für technisches Personal herauszugeben, das sicherheitsrelevante betriebliche Aufgaben wahrnimmt;
b)
eine angemessene und geeignete Sicherheitsaufsicht über das technische Personal auszuüben, das von einer Betriebsorganisation mit der Durchführung von sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betraut ist;
c)
in begründeten Fällen nach entsprechender Untersuchung geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Betriebsorganisation und/oder ihr technisches Personal zu ergreifen, das die Anforderungen von Anhang II Nummer 3.3 nicht erfüllt;
d)
sich zu vergewissern, dass geeignete Verfahren eingerichtet sind, um sicherzustellen, dass Dritte, die mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betraut sind, die Anforderungen von Anhang II Nummer 3.3 erfüllen.

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