Artikel 10 VO (EU) 2011/1035

Gegenseitige Begutachtung

(1) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Agentur die gegenseitige Begutachtung nationaler Aufsichtsbehörden gemäß den Absätzen 2 bis 6 arrangieren.

(2) Eine gegenseitige Begutachtung wird von einem Team nationaler Sachverständiger und gegebenenfalls Beobachtern der Agentur durchgeführt.

Ein Team umfasst Sachverständige aus mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten und der Agentur.

Sachverständige dürfen nicht an Begutachtungen innerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind, teilnehmen.

Die Kommission führt eine Liste zur Verfügung stehender nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten benannt werden und alle Aspekte der gemeinsamen Anforderungen, die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 genannt sind, abdecken.

(3) Spätestens drei Monate vor einer Begutachtung unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat und die betreffende nationale Aufsichtsbehörde vom Termin einer anstehenden gegenseitigen Begutachtung und nennt die daran beteiligten Sachverständigen.

Der Mitgliedstaat, dessen nationale Aufsichtsbehörde begutachtet wird, hat seine Zustimmung zu dem Sachverständigenteam zu geben, bevor dieses die gegenseitige Begutachtung durchführen kann.

(4) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der gegenseitigen Begutachtung erstellt das Begutachtungsteam einstimmig einen Bericht, der Empfehlungen enthalten kann.

Die Kommission beruft ein Treffen zur Erörterung des Berichts mit der Agentur, den Sachverständigen und der nationalen Aufsichtsbehörde ein.

(5) Die Kommission übermittelt den Bericht dem betreffenden Mitgliedstaat.

Der Mitgliedstaat kann innerhalb von drei Monaten nach Datum des Erhalts des Berichts seine Bemerkungen abgeben.

Diese Bemerkungen haben gegebenenfalls die Maßnahmen einzuschließen, die der Mitgliedstaat getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um innerhalb einer bestimmten Frist auf die Begutachtung zu reagieren.

Sofern nichts Abweichendes mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wurde, werden der Bericht und die Folgemaßnahmen nicht veröffentlicht.

(6) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Ausschuss für den gemeinsamen Luftraum jährlich über die wesentlichen Ergebnisse der gegenseitigen Begutachtungen.

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