Artikel 11 VO (EU) 2011/1035

Übergangsbestimmungen

(1) Flugsicherungsorganisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 erteilten Zeugnisses sind, gelten als Inhaber eines gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Zeugnisses.

(2) Antragsteller, die ein Zeugnis für Flugsicherungsorganisationen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beantragt haben und denen zu diesem Zeitpunkt noch kein Zeugnis erteilt wurde, haben vor Erteilung des Zeugnisses die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung nachzuweisen.

(3) Hat eine Organisation, deren zuständige Behörde gemäß Artikel 3 die Agentur ist, die Erteilung eines Zeugnisses vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei einer nationalen Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats beantragt, schließt die nationale Aufsichtsbehörde das Zertifizierungsverfahren in Abstimmung mit der Agentur ab und übermittelt der Agentur die Akte bei Erteilung des Zeugnisses.

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