ANHANG V VO (EU) 2011/1035

Besondere Anforderungen bezüglich der Erbringung von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten

1.
TECHNISCHE UND BETRIEBLICHE FÄHIGKEITEN UND EIGNUNG

Die Erbringer von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten stellen die Verfügbarkeit, Kontinuität, Genauigkeit und Integrität ihrer Dienste sicher. Die Erbringer von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten bestätigen das Qualitätsniveau der von ihnen erbrachten Dienste und belegen, dass ihre Ausrüstung regelmäßig gewartet und, soweit erforderlich, kalibriert wird.

2.
SICHERHEIT DER DIENSTE

Die Erbringer von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsddiensten haben die Anforderungen von Anhang II Nummer 3 zur Sicherheit der Dienste zu erfüllen.

3.
ARBEITSMETHODEN UND BETRIEBSVERFAHREN

Die Erbringer von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten müssen darlegen können, dass ihre Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in Anhang 10 über den Flugfernmeldedienst des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt in den folgenden Fassungen festgelegt sind, so weit diese für die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:
a)
Teil I „Radio Navigation Aids” (6. Ausgabe, Juli 2006, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 88-A);
b)
Teil II „Communication Procedures including those with PANS Status” (6. Ausgabe, Oktober 2001, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 88-A);
c)
Teil III „Communication Systems” (2. Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 88-A);
d)
Teil IV „Surveillance Radar and Collision Avoidance Systems” (4. Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 88-A);
e)
Teil V „Aeronautical Radio Frequency Spectrum Utilisation” (3. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 88-A).

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