ANHANG IV VO (EU) 2011/1035

Besondere Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugberatungsdiensten

1.
TECHNISCHE UND BETRIEBLICHE FÄHIGKEITEN UND EIGNUNG

Die Erbringer von Flugberatungsdiensten stellen sicher, dass Informationen und Daten für den Betrieb in geeigneter Form verfügbar sind für:
a)
Flugbetriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungen, ebenso wie für die Flugvorbereitung, Flugmanagementsysteme und Flugsimulation;
b)
Erbringer von Flugverkehrsdiensten, die für Fluginformationsdienste, Flugplatz-Fluginformationsdienste und die Bereitstellung von Informationen zur Flugvorbereitung verantwortlich sind.
Die Erbringer von Flugberatungsdiensten überzeugen sich vor der Verbreitung der Informationen von der Integrität der Daten und vom Grad der Genauigkeit der für den Betrieb verbreiteten Informationen, einschließlich der Quelle der Informationen.

2.
ARBEITSMETHODEN UND BETRIEBSVERFAHREN

Die Erbringer von Flugberatungsdiensten müssen darlegen können, dass ihre Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die festgelegt sind in:
a)
Verordnung (EU) der Kommission Nr. 73/2010(1);
b)
in den folgenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, insoweit diese für die Erbringung von Flugberatungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

i)
ICAO-Anhang 3 „Meteorological Services for International Air Navigation” (18. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 76);
ii)
ICAO-Anhang 4 „Aeronautical Charts” (11. Ausgabe, Juli 2009, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 57);
iii)
unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 ICAO-Anhang 15 „Aeronautical Information Services” (14. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 37).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 6.

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