ANHANG III VO (EU) 2011/1035

Besondere Anforderungen bezüglich der Erbringung von Wetterdiensten

1.
TECHNISCHE UND BETRIEBLICHE FÄHIGKEITEN UND EIGNUNG

Die Erbringer von Wetterdiensten gewährleisten, dass folgenden Stellen meteorologische Informationen, die für die Durchführung ihrer jeweiligen Funktionen erforderlich sind, in einer für die Verwendung geeigneten Form zur Verfügung gestellt werden:
a)
Luftfahrzeughaltern und Flugbesatzungsmitgliedern für die Flugvorbereitung und Planung im Fluge,
b)
Erbringern von Flugverkehrsdiensten und Fluginformationsdiensten,
c)
Such- und Rettungsdienststellen,
d)
Flugplätzen.
Die Erbringer von Wetterdiensten haben das Niveau der erreichbaren Genauigkeit der für den Betrieb verbreiteten Informationen zu bestätigen, einschließlich der Quelle solcher Informationen, und dabei zu gewährleisten, dass diese Informationen rechtzeitig verbreitet und erforderlichenfalls aktualisiert werden.

2.
ARBEITSMETHODEN UND BETRIEBSVERFAHREN

Die Erbringer von Wetterdiensten müsen darlegen können, dass ihre Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den folgenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Wetterdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:
a)
Unbeschadet der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ICAO-Anhang 3 „Meteorological Services for International Air Navigation” (18. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 76);
b)
ICAO-Anhang 11 „Air Traffic Services” (13. Ausgabe, Juli 2001, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 49) und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, soweit anwendbar;
c)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 139/2014(1) ICAO-Anhang 14 ‚Aerodromes‘ in den folgenden Fassungen:

i)
Teil I ‚Aerodrome Design and Operations‘ (6. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 11-A und ab dem 13. November 2014 auch einschließlich Änderung 11-B);
ii)
Teil II ‚Heliports‘ (4. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 5).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1).

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