ANHANG I VO (EU) 2011/1051

Aufbau der Qualitätsberichte

Modalitäten und Struktur für die Bereitstellung von Metadaten

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) Referenz-Metadaten zur Verfügung, die der Euro-SDMX-Metadatenstruktur gemäß der Empfehlung der Kommission 2009/498/EG(1) an das Europäische Statistische System entsprechen. Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Metadaten (auch jene zur Qualität) entsprechend einem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat. Die Metadaten werden über das zentrale Eingangsportal an Eurostat übermittelt oder in einer Form, die es der Kommission (Eurostat) erlaubt, sie elektronisch abzurufen.

Inhalt der Metadaten und Qualitätsberichte

Der Bericht enthält folgende Konzepte und umfasst den Inlandstourismus (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 692/2011) sowie den nationalen Tourismus (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 692/2011):
1.
Relevanz, dies umfasst die Vollständigkeit, gemessen am Nutzerbedarf, und die Datenvollständigkeit, gemessen an den Anforderungen und Empfehlungen nach Artikel 2, 3, 4 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 692/2011;
2.
Genauigkeit, dies umfasst Erfassungsfehler (Übererfassung und Untererfassung), Verzerrungen beim Datenabruf, Klassifizierungsfehler, Item- und Unit-Non-Response (untergliedert nach der Art der Unit-Non-Response), Imputationsquote (für Anhang II Abschnitt 2), Stichprobenfehler und Variationskoeffizienten für eine Reihe von Frühindikatoren und Untergliederungen (sowie eine Beschreibung der Formeln oder Algorithmen, die zur Berechnung der Variationskoeffizienten herangezogen wurden) und Datenrevision (Politik, Vorgehensweise, Auswirkungen auf Frühindikatoren);
3.
Aktualität, dies umfasst Informationen über den Zeitplan für den Produktionsprozess bis hin zur Veröffentlichung der Ergebnisse (erste Ergebnisse, endgültige und vollständige Ergebnisse);
4.
Pünktlichkeit, dies umfasst Informationen über die Zeitpunkte der Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat) verglichen mit den in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 angegeben Fristen für alle Datenlieferungen, die das Bezugsjahr betreffen;
5.
Zugänglichkeit und Klarheit, dies umfasst Angaben zum Zeitplan für die Veröffentlichung der wichtigsten Publikationen (gedruckt und online), die die Bezugszeiträume des Bezugsjahres betreffen;
6.
Vergleichbarkeit, dies umfasst die Vergleichbarkeit zwischen geografischen Gebieten, die zeitliche Vergleichbarkeit (Bruch in der Zeitreihe) und die Vergleichbarkeit statistischer Bereiche;
7.
Kohärenz, dies umfasst die Kohärenz innerhalb des Bereichs mit Daten aus anderen Quellen, die Kohärenz mit anderen statistischen Bereichen, die Kohärenz zwischen jährlichen und mehrmals pro Jahr vorzulegenden Statistiken;
8.
Kosten und Belastung, dies umfasst (gegebenfalls) eine quantitative/finanzielle und qualitative Angabe zu den Kosten der Datensammlung und -produktion und der Belastung der Befragten sowie eine Beschreibung jüngerer oder geplanter Maßnahmen zur Verbesserung der Kosteneffizienz und/oder zur Verringerung der Belastung der Befragten;
9.
Metadaten über die statistische Darstellung und die statistische Verarbeitung, einschließlich Informationen über (gegebenenfalls) verwendete Konzepte, Definitionen und Klassifikationen, verwendete Quellen, Auswahlgrundlage, Zielgruppe, Häufigkeit der Datensammlung, Art der Erhebung und Datenerhebungsmethoden, Erfassungsbereich (und Beschränkungen des Erfassungsbereichs), Stichprobendesign und -methodik, Hochrechnungsverfahren, Behandlung vertraulicher Daten und Offenlegungskontrolle.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 50.

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