Artikel 1 VO (EU) 2011/1077

Errichtung der Agentur

(1) Hiermit wird eine Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Agentur” ) errichtet.

(2) Die Agentur ist für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS), von Eurodac und des durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichteten Einreise-/Ausreisesystems (EES) verantwortlich.

(3) Der Agentur kann auch die Zuständigkeit für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement anderer als der in Absatz 2 genannten IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts übertragen werden, jedoch nur, wenn dies in entsprechenden, auf Artikel 67 bis 89 AEUV gestützten Rechtsinstrumenten, vorgesehen ist; dabei ist gegebenenfalls den in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Entwicklungen in der Forschung und den Ergebnissen der in Artikel 9 dieser Verordnung genannten Pilotprojekte Rechnung zu tragen.

(4) Das Betriebsmanagement besteht aus allen Aufgaben, die erforderlich sind, um IT-Großsysteme gemäß den spezifischen Vorschriften für jedes dieser IT-Großsysteme in Betrieb zu halten, einschließlich der Zuständigkeit für die von ihnen verwendete Kommunikationsinfrastruktur. Diese IT-Großsysteme dürfen untereinander weder Daten austauschen noch den Austausch von Informationen oder Kenntnissen ermöglichen, wenn dies nicht in einer besonderen Rechtsgrundlage so vorgesehen ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

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