Artikel 2 VO (EU) 2011/1077
Ziele
Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Rahmen der Rechtsinstrumente, die IT-Großsysteme regeln, sorgt die Agentur für
- a)
- den wirksamen, sicheren und kontinuierlichen Betrieb von IT-Großsystemen,
- b)
- die effiziente und in finanzieller Hinsicht rechenschaftspflichtige Verwaltung von IT-Großsystemen,
- c)
- eine angemessen hohe Dienstqualität für die Nutzer von IT-Großsystemen,
- d)
- die Kontinuität und ununterbrochene Verfügbarkeit der Dienste,
- e)
- ein hohes Datenschutzniveau im Einklang mit den geltenden Vorschriften einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem,
- f)
- ein angemessenes Niveau an Datensicherheit und physischer Sicherheit im Einklang mit den geltenden Vorschriften, einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem, und
- g)
- die Verwendung einer angemessenen Projektmanagementstruktur für die effiziente Entwicklung von IT-Großsystemen.
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