Artikel 2 VO (EU) 2011/1077

Ziele

Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Rahmen der Rechtsinstrumente, die IT-Großsysteme regeln, sorgt die Agentur für

a)
den wirksamen, sicheren und kontinuierlichen Betrieb von IT-Großsystemen,
b)
die effiziente und in finanzieller Hinsicht rechenschaftspflichtige Verwaltung von IT-Großsystemen,
c)
eine angemessen hohe Dienstqualität für die Nutzer von IT-Großsystemen,
d)
die Kontinuität und ununterbrochene Verfügbarkeit der Dienste,
e)
ein hohes Datenschutzniveau im Einklang mit den geltenden Vorschriften einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem,
f)
ein angemessenes Niveau an Datensicherheit und physischer Sicherheit im Einklang mit den geltenden Vorschriften, einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem, und
g)
die Verwendung einer angemessenen Projektmanagementstruktur für die effiziente Entwicklung von IT-Großsystemen.

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