Artikel 10 VO (EU) 2011/1077
Rechtsstellung
(1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. Sie kann außerdem mit den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sie ihren Sitz hat und sich die technischen und die Back-up-Standorte befinden (im Folgenden „Sitzmitgliedstaaten” ), Abkommen über den Sitz der Agentur und über die gemäß Absatz 4 eingerichteten Standorte schließen.
(3) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten.
(4) Der Sitz der Agentur ist Tallinn (Estland).
Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betriebsmanagement gemäß Artikel 1 Absatz 3 sowie den Artikeln 3, 4, 5 und 7 werden in Straßburg (Frankreich) ausgeführt.
Ein Back-up-System, die den Betrieb eines IT-Großsystems beim Ausfall eines solchen Systems sicherstellen kann, wird in Sankt Johann im Pongau (Österreich) installiert, wenn ein Back-up-System in dem Rechtsinstrument über dessen Entwicklung, Errichtung, Betrieb und Nutzung vorgesehen ist.
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