Artikel 9 VO (EU) 2011/1077

Pilotprojekte

(1) Die Agentur kann nur auf den ausdrücklichen Wunsch und nach genauen Vorgaben der Kommission und nur, nachdem diese das Europäische Parlament und den Rat mindestens drei Monate im Voraus unterrichtet und der Verwaltungsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe l Pilotprojekte gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 für die Entwicklung oder das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen in Anwendung der Artikel 67 bis 89 AEUV durchführen.

Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und — soweit Fragen des Datenschutzes betroffen sind — den Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig über die Entwicklung der in Unterabsatz 1 genannten Pilotprojekte.

(2) Die von der Kommission angeforderten Mittel für diese Pilotprojekte dürfen nur für höchstens zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

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