Artikel 12 VO (EU) 2011/1077

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Um sicherzustellen, dass die Agentur ihren Auftrag erfüllt, hat der Verwaltungsrat die Aufgabe:

a)
gemäß Artikel 18 den Exekutivdirektor zu ernennen und gegebenenfalls zu entlassen;
b)
die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor auszuüben und seine Amtsführung einschließlich der Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats zu überwachen;
c)
die Organisationsstruktur der Agentur nach Anhörung der Kommission festzulegen;
d)
die Geschäftsordnung der Agentur nach Anhörung der Kommission festzulegen;
e)
auf Vorschlag des Exekutivdirektors das Sitzabkommen und Abkommen über die gemäß Artikel 10 Absatz 4 eingerichteten technischen und Back-up-Standorte zu genehmigen, die vom Exekutivdirektor mit den Sitzmitgliedstaaten zu unterzeichnen sind;
f)
im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten zu erlassen;
g)
die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen für die Entsendung nationaler Experten an die Agentur zu erlassen;
h)
ausgehend von den in Kapitel II genannten Aufgaben auf der Grundlage eines Entwurfs, den der Exekutivdirektor nach Artikel 17 nach Anhörung der in Artikel 19 genannten Beratergruppen und nach Eingang der Stellungnahme der Kommission vorlegt, ein mehrjähriges Arbeitsprogramm anzunehmen. Unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens enthält das mehrjährige Arbeitsprogramm zwecks Strukturierung der Ziele und der einzelnen Stufen der mehrjährigen Planung einen mehrjährigen Haushaltsvoranschlag und Ex-ante-Bewertungen;
i)
einen mehrjährigen Personalentwicklungsplan und einen Entwurf des Jahresarbeitsprogramms anzunehmen und diese bis 31. März jedes Jahres der Kommission und der Haushaltsbehörde vorzulegen;
j)
bis zum 30. September jedes Jahres nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission das Jahresarbeitsprogramm der Agentur für das darauffolgende Jahr mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder im Einklang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren und dem Legislativprogramm der Union in den von den Artikeln 67 bis 89 geregelten Bereichen des AEUV anzunehmen und dafür zu sorgen, dass das angenommene Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zugeleitet und veröffentlicht wird;
k)
bis zum 31. März jedes Jahres den Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr, in dem insbesondere die erzielten Ergebnisse mit den Zielvorgaben des Jahresarbeitsprogramms verglichen werden, anzunehmen und ihn bis zum 15. Juni desselben Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln; der Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;
l)
seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Agentur, einschließlich der Durchführung der Pilotprojekte im Sinne des Artikels 9, nach Artikel 32, Artikel 33 Absatz 6 und Artikel 34 wahrzunehmen;
m)
die für die Agentur geltende Finanzregelung gemäß Artikel 34 zu erlassen;
n)
einen Rechnungsführer zu ernennen, der seinen Aufgaben funktional unabhängig nachkommt;
o)
angemessene Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der verschiedenen — externen wie internen — Prüfberichte und Evaluierungen sicherzustellen;
p)
unter Berücksichtigung der etwaigen Empfehlungen der den Beratergruppen angehörenden Sicherheitsexperten die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs zu beschließen;
q)
einen Sicherheitsbeauftragten zu ernennen;
r)
einen Datenschutzbeauftragten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu ernennen;
s)
bis 22. Mai 2012 die praktischen Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu beschließen;
t)
die Berichte über die technische Funktionsweise des SIS II gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 66 Absatz 4 des Beschlusses 2007/533/JI, des VIS gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI sowie des EES gemäß Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 anzunehmen;
u)
den Jahresbericht über die Tätigkeit des Zentralsystems von Eurodac gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 anzunehmen;
v)
zu den Berichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Überprüfungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 und Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 Stellung zu nehmen und für angemessene Folgemaßnahmen zu diesen Überprüfungen Sorge zu tragen;
w)
Statistiken zum SIS II gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 66 Absatz 3 des Beschlusses 2007/533/JI zu veröffentlichen;
x)
Statistiken über die Arbeit des Zentralsystems von Eurodac gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu erstellen;
y)
dafür zu sorgen, dass jährlich eine Liste der zuständigen Behörden veröffentlicht wird, die nach Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 46 Absatz 8 des Beschlusses 2007/533/JI berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, sowie eine Liste der Stellen der nationalen Systeme des SIS II (N.SIS-II) und der SIRENE-Büros gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 2007/533/JI;
z)
dafür zu sorgen, dass die Liste der gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 benannten Stellen jährlich veröffentlicht wird;
aa)
alle weiteren Aufgaben wahrzunehmen, die ihm nach Maßgabe dieser Verordnung übertragen werden;
sa)
die Berichte über die Entwicklung des EES gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 anzunehmen;
xa)
Statistiken zum EES gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu veröffentlichen;
za)
dafür zu sorgen, dass die Liste der gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 zuständigen Behörden jährlich veröffentlicht wird.

(2) Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in allen Fragen beraten, die eng mit der Entwicklung oder dem Betriebsmanagement von IT-Großsystemen zusammenhängen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.